Spielregeln für die wilde Ehe

20.02.2009 | Berlin
Schätzungsweise 4,8 Millionen Menschen leben in Deutschland derzeit in nichtehelicher Lebensgemeinschaft, mit stetig steigender Tendenz. Manch einer mag sich damit vor den Rechtsfolgen der Ehe schützen wollen, das "Spiel" bleibt aber dennoch nicht ohne Folgen. Es fehlen bisher gesetzliche Vorgaben für die Aufteilung gemeinsam erworbenen Vermögens, wenn die Lebensgemeinschaft zerbricht.

Mit zwei neuen Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof für eine gewisse Linderung gesorgt, weil er nun Ausgleichsansprüche zulässt, die bisher abgelehnt wurden.

Endet die nichteheliche Lebensgemeinschaft durch Trennung, führt dies - wie bei der Ehe - häufig zum Streit um das Vermögen, insbesondere bei Vorhandensein einer Immobilie. Bisher haben die Gerichte hier nach dem Grundsatz entschieden, dass nach beendeter Lebensgemeinschaft in der Regel kein Ausgleich stattfindet, schließlich musste jeder Partner damit rechnen, dass die Lebensgemeinschaft durch Trennung enden kann.

Zwei Urteile des Bundesgerichtshofs haben eine wesentliche Neuerung gebracht, deren Folgen weitreichend und in ihren praktischen Auswirkungen noch nicht zu überblicken sind. Das Gericht ist von seiner bisherigen rigiden Linie abgewichen und lässt verstärkt Ausgleichsansprüche des einen gegen den anderen Partner zu, wenn finanzielle Beiträge oder Arbeitsleistungen erbracht wurden, die sich in der Beteiligung am gemeinsamen Vermögen - insbesondere Immobilien - nicht widerspiegeln.

So gut dies für die Ausgleichsberechtigten klingen mag, so sehr schafft es Unruhe für die Ausgleichspflichtigen. Gelten für wilde Ehe und Ehe bald vergleichbare Spielregeln? Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs lassen hier viele Fragen offen. Sicherheit schafft nur ein Vertrag, der dem Spiel autonome Regeln setzt, die für einen selbstbestimmten Ausgleich sorgen.

Einen solchen Vertrag kann man beim Notar schließen, der auch die erbrechtliche Seite im Blick hat. Denn im Erbrecht werden nichteheliche Partner wie Fremde behandelt, selbst wenn es sich um den leiblichen Elternteil des gemeinsamen Kindes handelt. Ein Testament oder Erbvertrag kann hier helfen.

Quelle: Pressemeldung Presseverbund Bayern/RhNotK/HH/Koblenz/Pfalz

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