Sozialgerichtsverfahren nicht mehr gebührenfrei

14.01.2002 | Köln
Mit Beginn des Jahres 2002 haben sich beim Sozialgerichtsgesetz Veränderungen ergeben, die für den Arzt von Bedeutung sind. Darauf hat der NAV-Virchow-Bund, Verband der niedergelassenen Ärzte Deutschlands, hingewiesen. So seien für Streitigkeiten der Vertragsärzte vor dem Sozialgericht Gerichtsgebühren eingeführt worden.

Bis Ende 2001 habe die grundsätzliche Regelung gegolten, dass die Verfahren vor dem Sozialgericht gerichtskostenfrei gewesen seien. Diese Privilegierung sei für die Ärzte nunmehr entfallen.

Die Höhe der Gerichtskosten werde nach dem Streitwert berechnet, so der NAV-Virchow-Bund. Bei einem Streitwert von z.B. 20.451 € betrage die Höhe einer Gebühr 288,88 €. Dies bedeute, dass die Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens mit Abschluss durch Urteil insgesamt 3,5 Gebühren, also1.011,08 € koste.

Aus diesem Grund werde sich jeder überlegen müssen, ob er eine Klage nur aus Prinzip einlege. Positiv sei jedoch, dass die Gebühren sich ermäßigten oder entfielen, wenn die Klage oder das Rechtsmittel vor Anberaumung des Termins in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen werde.

Auch diese Gesetzesänderung mache wieder nachdrücklich deutlich, wie wichtig eine gute arztspezifische Rechtsberatung für die Vertragsärzte sei, wie sie insbesondere die freien ärztlichen Verbände vorhielten, betonte der NAV-Virchow-Bund.

Quelle: Pressemeldung NAV-Virchow-Bund

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