In einer losen Reihe beschäftigen wir uns mit Themen aus dem Reitsport

01.08.2003 | Münster
In jedem Reitstall gibt es pferdebegeisterte Jugendliche. Man kann ihnen einen großen Gefallen erweisen, wenn man ihnen beispielsweise ein Pferd für einen Ausritt zur Verfügung stellt. Es erscheint allerdings ungerecht, dass dann auch noch der Halter des Pferdes Schadenersatz leisten und Schmerzensgeld zahlen soll, wenn es zu einem Sturz kommt.

Nach einer Entscheidung des höchsten Zivilgerichtes, des Bundesgerichtshofes steht jedoch fest: Die Tierhalterhaftung nach § 833 BGB kommt auch dem Reiter zugute, dem das Pferd aus Gefälligkeit überlassen wird!

Schadenersatz auch bei Gefälligkeit?

< Beate Berens*, die Klägerin eines Rechtsstreits, war Hobbyreiterin und die Beklagte, Gerda Hildner*, Halterin eines Reitpferdes. Gerda Hildner* überlies Beate Berens*, deren eigenes Pferd nicht einsatzfähig war, ihren Wallach Beauty*. Der als faul bekannte Wallach Beauty* reagierte nicht auf die treibenden Hilfen von Beate Berens*. Also forderte der Reitlehrer sie auf, die Gerte zu benutzen. Nach einem Klaps mit der Gerte buckelte Beauty* und warf Beate Berens* ab, die sich bei dem Sturz erhebliche Verletzungen zuzog. Beate Berens* verlangte Schadenersatz und Schmerzensgeld von Gerda Hildner*, der Pferdehalterin, und bekam in zwei Instanzen Recht.

Haftungsausschluss, Handeln auf eigene Gefahr?

Die Tierhalterhaftung nach § 833 Satz 1 BGB ist eine reine Gefährdungshaftung. Auf irgendein Verschulden des Pferde-halters kommt es für die Schadenersatz-verpflichtung nicht an. Es reicht, dass durch eine Realisierung der Tiergefahr, etwa durch Ausschlagen, Beißen, Buckeln oder Durchgehen jemand geschädigt wird. Für den daraus entste-henden Schaden hat grundsätzlich der Tierhalter einzustehen. Die Schadenersatzverpflichtung ist der Höhe nach unbegrenzt. Erleidet etwa die Reiterin eines Pferdes durch einen Sturz eine Querschnittslähmung, so können Behandlungskosten und Schmerzensgeld Millionenhöhe erreichen. Den Beklagten derartiger Rechtsstreite, in unserem Beispiel Gerda Hildner*, nutzen jedoch Argumente wie ein stillschweigender Haftungsausschluss oder der Hinweis darauf, dass der Reiter auf eigene Gefahr gehandelt habe, wenig. Der Standpunkt des Bundesgerichtsho-fes ist insoweit eindeutig. Er hat wiederholt entschieden, dass ein Pferdehalter auch dann haftet, wenn er sein Pferd aus reiner Gefälligkeit einem anderen überlässt. Auf sein Urteil hin lassen sich zwei Grundsätze ableiten:

Der Reiter, der vom Pferd fällt, weil das Pferd buckelt, steigt oder durchgeht, kann vom Tierhalter in aller Regel Schadenersatz, auch Schmerzensgeld verlangen und die Schadenersatzverpflichtung besteht auch dann, wenn das Pferd dem Reiter gefälligkeitshalber überlassen wurde.

Der Abschluss einer Tierhalterhaftpflichtversicherung mit ausreichendem Versicherungsschutz auch für Personenschäden sollte daher eine Selbstverständlichkeit sein!

* Namen wurden geändert

Quelle: Pressemeldung LVM Versicherungen

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