Hintergrund: Auswirkung der Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente auf die Arbeitsmarktstatistik ab Mai

28.05.2009 | Nürnberg
Durch das Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2009 eine ganze Reihe von arbeitsmarktpolitischen Instrumenten mit Auswirkungen auf die Arbeitsmarktstatistik verändert, abgeschafft oder neu gestaltet.

Insbesondere wurden die neuen Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 46 SGB III geschaffen, die die positiven Elemente verschiedener früherer Instrumente zusammenfassen und ähnliche Förderkonzepte in neuen flexiblen Zusammenhängen ermöglichen. Dadurch entfallen insbesondere:

* die Beauftragung von Dritten mit der Vermittlung (§ 37 SGB III alter Fassung),

* Aktivierungshilfen (§ 241 Abs. 3a SGB III alter Fassung),

* Personal-Service-Agenturen (§ 37c SGB III alter Fassung)

* und die Eignungsfeststellungs- und Trainingsmaßnahmen (§ 48 SGB III alte Fassung).

Diese Veränderung hat Auswirkungen auf die Arbeitsmarktstatistik, da bisher die Teilnehmer an diesen Maßnahmen unterschiedlich in der Arbeitslosenstatistik erfasst wurden. So waren zum Beispiel die bundesweit rund 60.000 Personen in Eignungsfeststellungs- und Trainingsmaßnahmen nicht arbeitslos. Als arbeitslos erfasst waren hingegen die rund 200.000 Personen, die durch Dritte betreut wurden.

Die Gesetzesänderung hat somit Auswirkungen auf die Vergleichbarkeit der Arbeitslosenzahlen im Zeitverlauf und ihre Interpretation. In den Arbeitslosenzahlen treten diese Wirkungen insbesondere ab dem Berichtsmonat Mai 2009 auf, weil die Bundesagentur für Arbeit (BA) seit Anfang Mai die IT-technischen Voraussetzungen zur Berücksichtigung der Gesetzesänderung umgesetzt hat. Für Neuzugänge in Maßnahmen der Aktivierung und beruflichen Eingliederung wird nunmehr einheitlich der Grundsatz des § 16 Absatz 2 SGB III umgesetzt, dass "Teilnehmer an arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen nicht als arbeitslos gelten".

Für die Interpretation der Arbeitsmarktstatistik sind insbesondere folgende Wirkungen zu beachten:

* Die Teilnahme an Maßnahmen gemäß § 46 SGB III führt zum Teil zu einer (zusätzlichen) Entlastung der Arbeitslosigkeit. Die Höhe der Entlastung wird monatlich ermittelt.

* Die Vorjahresveränderung der Arbeitslosenzahlen sind durch diesen Sondereffekt verzerrt; negative Abstände werden kleiner und positive größer.

* Das Saisonbereinigungsverfahren kann derartige Gesetzesänderungen nicht berücksichtigen. Dies ist bei der Interpretation zu berücksichtigen.

Darüber hinaus ergeben sich statistische Effekte beim Vormonatsvergleich und den Bewegungsdaten.

Die BA hat eine Vielzahl neuer Auswertungen aufgelegt, um eine von diesen Effekten unbeeinträchtigte Beobachtung des Arbeitsmarktes zu ermöglichen. Insbesondere werden Angaben zur Unterbeschäftigung in verschiedenen Abgrenzungen in die Arbeitsmarktberichterstattung aufgenommen; sie berücksichtigen die Entlastung der Arbeitslosigkeit durch den Einsatz arbeitsmarktpolitischer Instrumente. Der Übergang auf die implizit geänderte Zählweise wird so im Zeitverlauf transparent dargestellt. Vertieft erläutert werden die Zusammenhänge in dem Methodenbericht "Umfassende Arbeitsmarktstatistik".

Quelle: Pressemeldung Bundesagentur für Arbeit

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