Feuerwehr statt Feuerwerk

17.12.2009 | Köln
Verkauf und Nutzung von Feuerwerkskörpern unterliegen strengen Richtlinien

Zum Jahreswechsel lassen es die Deutschen wieder anständig krachen. Der Krise zum Trotz werden auch in diesem Jahr Feuerwerkskörper im Wert von mehreren Millionen Euro in Schall und Rauch aufgehen. Die bunten Böller, Knallfrösche und Raketen führen aber ungeachtet aller Warnungen und Ratschläge immer wieder zu schlimmen Unfällen und dauerhaften Schäden. Wie verhält man sich vorschriftsmäßig, wenn es an Silvester knallt? Der Hamburger Rechtsschutzversicherer Advocard informiert.

Bevor es knallt

Das Zünden von Silvester-Feuerwerk ist in Deutschland grundsätzlich nur in der Zeit vom 31. Dezember bis zum 1. Januar erlaubt. Bei einem Verstoß drohen erhebliche Strafen, wie Anja-Mareen Knoop, Leiterin der Advocard-Rechtsabteilung, erläutert: "Wer ohne Sondergenehmigung vom 2.1. bis zum 30.12. ein Feuerwerk zündet, kann mit einer erheblichen Geldbuße bestraft werden." Außerdem dürfen bestimmte Feuerwerkskörper auch nur von Personen ab 18 Jahren erworben werden. Landen die Silvesterknaller durch unsachgemäße Verwahrung in Kinderhand, müssen die Eltern für entstandene Schäden haften. Dazu die Advocard-Expertin: "Denn sie haben ganz klar ihre Aufsichtspflicht verletzt."

Beim Kauf sollten Verbraucher immer auf den Aufdruck der Bundesanstalt für Materialprüfung (BAM) achten. Fehlt das Siegel des Feuerwerks-TÜV, ist davon auszugehen, dass es sich um Ware handelt, die nicht den Sicherheitsstandards entspricht. Wer diese Feuerwerkskörper verkauft oder verwendet, macht sich strafbar und riskiert eine Geldstrafe .

Auf Abstand achten

Feuerwerkskörper bedeuten immer eine erhöhte Gefahr. Für jeden, der mit den Knallern herumhantiert, besteht deshalb eine erhöhte Sorgfaltspflicht. Beim Abbrennen müssen Feuerwerker einen Platz auswählen, von dem aus fehlgeleitete Geschosse aller Voraussicht nach keinen Schaden anrichten können - im Allgemeinen sollte der Abstand mehr als zehn Meter betragen. Wer das nicht befolgt, handelt fahrlässig und wird bei verursachten Schäden schadensersatzpflichtig. Allerdings sind auch Schaulustige dazu verpflichtet, die nötige Distanz zu wahren.

Dazu Advocard-Expertin Anja-Mareen Knoop: "Das AG Berlin-Mitte belegte ein Frau, deren Bekleidung durch einen Feuerwerkskörper erheblich beschädigt worden war, mit einer Mitschuld von 50%, weil sie einen zu geringen Abstand zum Auslöser eingehalten hatte und sich außerdem bewusst in die Gefahrenlage begeben habe."

Kein Recht auf Ruhe

Mit dem Ende der Weihnachtszeit, endet auch die Zeit der Besinnlichkeit. Anja-Mareen Knoop von der Advocard Rechtschutzversicherung: "Die üblichen Lärmschutzbestimmungen gelten an Silvester ausnahmsweise nicht. So dürfen in der Nacht zum neuen Jahr ausnahmsweise bis 7 Uhr früh Raketen und sonstige Geschosse gezündet werden." Wer das neue Jahr lieber in aller Stille begrüßen möchte, muss die außergewöhnlichen Ruhestörung trotzdem ertragen und hat keine Möglichkeit, seine Bettruhe einzuklagen.

Quelle: Pressemeldung Generali Deutschland Holding AG

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